Satzung

„Förderverein Palliative Patienten-Hilfe Hanau e.V.“

§ 1
Name, Sitz

Der Verein trägt den Namen „Förderverein Palliative Patienten-Hilfe Hanau e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau – Registergericht – unter der Nummer VR 1808 eingetragen.

Sitz des Vereins ist Hanau.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Verbesserung und Förderung der Gesundheitspflege insbesondere bei Patienten mit nicht heilbaren, fortschreitenden bzw. bereits weit fort-geschrittenen Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung (z.B. Krebs oder neurologi-sche Krankheiten) durch die Organisation und Unterstützung einer umfassenden Be-handlung und Begleitung des Patienten gemeinsam mit seinem sozialen Umfeld. Darüber hinaus ist der Zweck die finanzielle Förderung der Aus- und Weiterbil-dung von Ärzten, Pflegekräften und Ehrenamtlichen in der Hospiz- und Palliativpfle-ge sowie der Palliativmedizin. Weiterhin soll erreicht werden, dass Personen, die infolge ihres geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, selbstlos durch den För-derverein Palliative Patienten-Hilfe Hanau e.V. unterstützt werden. Diese Förderung beinhaltet die direkte finanzielle Unterstützung z. B. von therapeutischen Maßnahmen, die psychoonkologische Begleitung sowie die geriatrische Versorgung soweit diese nicht durch die gesetzlichen Kostenträgen der bedürftigen Person abgegolten werden. Im Hinblick auf die seelische und geistige Betreuung von Patienten und deren pfle-genden Angehörigen bedarf es der Unterstützung speziell ausgebildeter Psychoonko-logen bzw. Psychologen, die durch den Förderverein gleichzeitig in Aus- und Weiter-bildung zur palliativen Versorgung finanziell unterstützt werden.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: – Förderung des Dialogs zwischen allen in der Palliativversorgung beteiligten Grup-pen. – Bildung und Entwicklung eines Forums für die ethische Diskussion palliativ-medizinischer Aspekte. – Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit über Möglichkeiten der Palliativmedizin und Hospizbewegung als ethische Alternative zur aktiven Sterbehilfe. – Förderung der Einrichtung, des Ausbaus und der Vernetzung von ambulanter und stationärer Versorgung. – Unterstützung und Durchführung von Fort- und Weiterbildung von Angehörigen, des Fachpersonals und der ehrenamtlichen Helfer in Medizin und Pflege.

Ziel dabei ist insbesondere die intensive ambulante Versorgung unheilbar kranker Pati-enten der Region, um ihnen eine bestmögliche Lebensqualität im häuslichen Umfeld zu schaffen und damit unnötiges Leiden zu ersparen. Der Verein wird dabei selbst o-der durch beauftragte Personen oder Institutionen tätig.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, Personenvereinigungen oder Körper-schaften (juristische Personen, Firmen, Gesellschaften etc.) werden, die in aktiver oder passiver Weise die Ziele des Vereins fördern.

Der Vorstand nimmt Mitglieder auf Antrag durch Beschluss mit einfacher Mehrheit auf.

Der Austritt kann mit monatlicher Frist zum Jahresende durch Erklärung in Textform den Vorstand des Vereins erfolgen.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich eines schwerwiegenden Ver-stoßes gegen die Interessen des Vereins schuldig gemacht hat. Der Vorstand be-schließt über den Ausschluss.

§ 4
Mittel

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Wenn und solange es zur nachhaltigen Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlich ist, dürfen Einnahmen den Rücklagen zugeführt werden.

Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Organe und Mitglieder des Vereins haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer in der Tätigkeit für den Verein entstandenen Aufwendungen.

§ 5
Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6
Vorstand

a) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden dem/der stellvertretenden Vorsitzenden dem/der Schriftführer(in) dem/der Schatzmeister(in).b) Hinzu können von der Mitgliederversammlung bis zu 7 weitere Beisitzer als erweiterter Vortand gewählt werden.

Alle Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre ge-wählt, sie bleiben jeweils bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Die Wahl ist geheim, die Mitgliederversammlung kann jedoch offene Abstimmung beschließen. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, kann der Vorstand für den Rest der Wahlzeit ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen betrauen und in den Vorstand berufen.

§ 7
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinsam mit einem weiteren in § 6 Abs. 1 a) genannten Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und au-ßergerichtlich; im Innenverhältnis wird das Vertretungsrecht des stellvertretenden Vorsitzenden allerdings auf den Fall der Verhinderung des ersten Vorsitzenden be-schränkt.

Die laufenden Angelegenheiten werden von den Vorsitzenden mit dem Schriftführer und dem Schatzmeister erledigt. Der Vorstand beschafft und verwaltet die Mittel.

Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung den Geschäfts- und Kassenbe-richt.

Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben ehrenamtlich.
Der Schatzmeister ist für das Kassen- und Rechnungswesen des Vereins verantwort-lich. Er und der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, sind gemeinsam zeichnungsberechtigt für die auf den Namen des Vereins bei Geldin-stituten geführten Konten.

Der Vorsitzende lädt zu vierteljährlichen, bei Bedarf zu weiteren Sitzungen des Ver-einsvorstands ein; auf Anfrage von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern muss eine au-ßerordentliche Vorstandssitzung innerhalb von 4 Wochen stattfinden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller seiner Mitglieder an-wesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 8
Beirat

Der Vorstand beruft einen Beirat. Der Beirat hat beratende und unterstützende Funktion; ihm dürfen auch Nichtmitglieder angehören. Der Beirat hat kein Stimmrecht in der Mitgliederver-sammlung. Die Anzahl der Beiratsmitglieder sowie deren Amtsdauer bestimmt der Vorstand. Dem Beirat sollten angehören – eine niedergelassene Ärztin / ein niedergelassener Arzt je aus dem hausärztlichen und fachärztlichen Bereich – eine Ärztin / ein Arzt aus dem stationären Bereich – eine Juristin / ein Jurist – eine Theologin / ein Theologe – eine Pflegekraft von der Basisarbeit – Vertreter aus Wirtschaft und Politik

§ 9
Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es insbesondere: – die Mitglieder des Vorstandes zu wählen – 2 Rechnungsprüfer zu benennen – den Kassen- und Geschäftsbericht des letzten Jahres entgegen zu nehmen – über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen – den Mitgliedsbeitrag festzusetzen.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertreter, in Textform unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einzuberufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederadresse.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb von 4 Wochen einzuberu-fen, wenn die Einberufung von 4 Vorstandsmitgliedern oder einem Drittel aller Mit-glieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Er-schienenen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Die vom Vorstand und der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schrift-lich festzuhalten und von dem jeweiligen Vorsitzenden und dem Schriftführer zu un-terschreiben.

§ 10
Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitunganlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäü dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung bzw. der Finanzbuchhaltung. Hierbei handelt es sich insbesonder um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern sowie E-Mail-Adressen, Geburtsdatum, Beitrittsdatum, Beitrags- bzw. Spendenhöhe. Im Zusammenhang mit seinem Vereinsbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerrufs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmit-glieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mit-glied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrecht) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemä-ßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nicht er-laubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutz-gesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Be-richtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 11
Auflösung

Zur Auflösung des Vereins ist eine ausdrücklich zu diesem Zweck einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung notwendig, zu der die Mitglieder zu laden sind. Die Auflösung kann nur durch eine Mitgliederversammlung, in der mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, mit zwei Drittel Mehr-heit der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden. Wenn diese Zahl nicht erreicht wird, muss innerhalb von 4 Wochen erneut eingeladen werden; zur Auflösung genügt dann die zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Gleichzeitig mit der Auflösung ist mit einfacher Stimmenmehrheit die Einsetzung ei-nes Liquidators zu beschließen und dieser zu benennen.

Bei Auflösung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten vorhandene Vereinsvermögen an das Hospiz Louise de Marillac Hanau, welches ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Ziele zu verwenden ist.

Hanau, den 28.11.2018

gez. Dr. med. Maria Haas-Weber Vorsitzende
gez. Dr. med. Uwe Jander Kleinau stell. Vorsitzender
gez. Volker Klug Schriftführer
gez. Ralf Schilling Schatzmeister